Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 18 Erlaubnispflicht
Stand: 04.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Freiburg, 08.12.2022 – 10 K 3127/20
- OVG NRW, 14.09.2020 – 2 B 826/20Zitiert von 6
- OVG NRW, 08.09.2020 – 2 B 691/20Zitiert von 4
- VG Cottbus, 29.06.2017 – VG 3 K 201/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 14.02.2017 – VG 3 L 340/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/18#abs-6 (6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.